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   VG München, 29.11.2023 - M 17 K 19.4763   

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VG München, 29.11.2023 - M 17 K 19.4763 (https://dejure.org/2023,39556)
VG München, Entscheidung vom 29.11.2023 - M 17 K 19.4763 (https://dejure.org/2023,39556)
VG München, Entscheidung vom 29. November 2023 - M 17 K 19.4763 (https://dejure.org/2023,39556)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BayKiBiG Art. 21 Abs. 4 S. 5; BayKiBiG Art. 19 Nr. 10; SGB X § 45; SGB X § 50
    BayKiBiG, Rücknahme eines Bewilligungsbescheids, Rückforderung von Fördermitteln, Übersteigen der zulässigen Mindestbuchungszeit, Keine Bindung der Gerichte an Verwaltungsvorschriften, hier: Leitfaden des Bayerischen, Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales ...

 
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  • VGH Bayern, 01.10.2015 - 12 ZB 15.1698

    Rückforderung von Fördermitteln; Vertrauensschutz; Ermessen;

    Auszug aus VG München, 29.11.2023 - M 17 K 19.4763
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift schon daraus ergibt, dass das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ein Gesetz zur Ausführung der §§ 22 ff. SGB VIII ist und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 1 BayVwVfG anzuwenden sind (BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - BeckRS), oder ob § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKibiG eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayVwVfG darstellt, die abweichend von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayVwVfG die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Rücknahme und den Widerruf konstitutiv anordnet (VG Augsburg, U. v. 24.7.2020 - Au 3 K 19.138 - juris).

    Dem liegt zugrunde, dass sich eine Behörde gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (BayVGH, B. v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Dies gilt auch für Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands vertrauen dürfen, sondern darauf achten müssen, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (BayVGH, B. v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 20 m.w.N).

    Trifft das nämlich zu, so bedarf es, wenn in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne entschieden wird, keiner Abwägung des Für und Wider mehr, womit zugleich eine nähere Begründungspflicht der Behörde entfällt (BayVGH, B. v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 22 m.w.N).

    Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X bleibt deshalb im Regelfall für die Ausübung von Ermessen kein Raum (BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - juris Rn. 23 m.w.N.) Etwaige besondere gewichtige Gesichtspunkte, die hier zur Annahme eines Ausnahmefalls führen könnten sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus VG München, 29.11.2023 - M 17 K 19.4763
    Als solche entfaltet sie für die Gerichte - außerhalb der Prüfung der Ermessensausübung - grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. BVerfG, B.v. 31.5.1988 - 1 BvR 520/83 - beckonline).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2005 - 2 S 2844/04

    Keine Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die

    Auszug aus VG München, 29.11.2023 - M 17 K 19.4763
    Etwas Anderes kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten, wenn etwa in einer kleinen Gemeinde ohne juristisch vorgebildete Mitarbeiter komplexe Rechtsfragen außerhalb ihres gesetzlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zu bewältigen sind (VGH BW B. v. 27.6.2005 - 2 S 2844/04 - BeckRS 2005, 27789; Eyermann/Schübel-Pfister VwGO § 162 Rn. 30.).
  • VG Augsburg, 24.07.2020 - Au 3 K 19.138

    Förderung einer Kindertageseinrichtung

    Auszug aus VG München, 29.11.2023 - M 17 K 19.4763
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift schon daraus ergibt, dass das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz ein Gesetz zur Ausführung der §§ 22 ff. SGB VIII ist und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 1 BayVwVfG anzuwenden sind (BayVGH, B.v. 1.10.2015 - 12 ZB 15.1698 - BeckRS), oder ob § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKibiG eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayVwVfG darstellt, die abweichend von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayVwVfG die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Rücknahme und den Widerruf konstitutiv anordnet (VG Augsburg, U. v. 24.7.2020 - Au 3 K 19.138 - juris).
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